Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Content Cook e.U, im Folgenden kurz Content Cook genannt.

Geltung

Vertragsgrundlagen. Content Cook schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von Content Cook erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen Content Cook und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen Content Cook und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Content Cook werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.

Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.

Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von Content Cook nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von Content Cook in das Angebot integriert oder von Content Cook zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.

Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von Content Cook nur dann wirksam, wenn diese von Content Cook mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht Content Cook der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.

Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch Content Cook bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).

Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Content Cook gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von Content Cook und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von Content Cook vor.

Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Vertragsabschluss

Angebot durch Content Cook. Angebote von Content Cook an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.

Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von Content Cook, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Content Cook gebunden.

Annahme durch Content Cook. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch Content Cook zustande.

Die Annahme hat grundsätzlich durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass Content Cook z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass Content Cook den Auftrag annimmt.

Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.

Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.

 

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von Content Cook.

Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von Content Cook.

Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.

Agiles Projektmanagement. Im Fall der Auftragsausführung in agiler Form werden, sofern nicht bereits im Angebot enthalten, die Methode der agilen Zusammenarbeit sowie jedenfalls die zu erbringenden Detailleistungen im Rahmen der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt.

Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet Content Cook eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat Content Cook bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.

Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist Content Cook berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.

Fremdleistungen. Content Cook ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).

Vereinbarte Fremdleistungen. Wenn die Leistungen von Content Cook vereinbarungsgemäß auf konkret festgelegten Leistungen, Komponenten oder Rechten Dritter aufbauen, dann stellen diese Leistungen, Komponenten oder Rechte eine vereinbarte Fremdleistung dar.

In diesem Fall besteht die vertragliche Verpflichtung von Content Cook ausschließlich in der fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung, nicht jedoch in der fachgerechten Ausführung der vereinbarten Fremdleistungen.

Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist Content Cook berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

Termine und Fristen. Von Content Cook angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende kündbar. Im Fall der Nichtkündigung durch den Auftraggeber verlängert sich die Vertragsdauer automatisch um die Mindestvertragslaufzeit und kann wiederum nur unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist zum Vertragsende gekündigt werden.

Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare  Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für Content Cook unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei Content Cook oder den Auftragnehmern von Content Cook – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat Content Cook den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Content Cook unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch Content Cook erforderlich sind.

Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.

Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch Content Cook bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.

Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den Content Cook dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern Content Cook aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist Content Cook unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.

Wird Content Cook von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber Content Cook zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.

Umfang der Prüfpflichten von Content Cook. Content Cook hat die Leistungen so auszuführen, dass die von Content Cook erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).

Content Cook trifft jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch Content Cook erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen.

Umfang der Prüfpflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat die rechtlichen Prüfungen dahingehend, dass die Leistungen von Content Cook rechtlich alle Anforderungen des Auftraggebers erfüllen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.

Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen Content Cook bzw. den Lizenzgebern von Content Cook zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit Content Cook vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass der Lizenz Umfang nicht vereinbart wurde umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.

Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von Content Cook oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von Content Cook sind, einzuhalten.

Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat Content Cook auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.

Kontrollrecht. Content Cook ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch persönliche Kontrollen sowie technische Maßnahmen zu kontrollieren.

Eine persönliche Kontrolle durch Content Cook ist ohne Vorankündigung zulässig. Der Auftraggeber hat Content Cook dazu nach Wahl des Auftraggebers entweder Zugriff auf die in Frage kommenden Systeme zu geben oder Content Cook entsprechend dessen Vorgaben die Einhaltung der Lizenzbedingungen zu demonstrieren.

Eine Kontrolle durch technische Maßnahmen ist laufend zulässig. Dabei ist Content Cook berechtigt, die zur Kontrolle der Einhaltung der Lizenz notwendigen Daten, wie z. B. Gerätedaten, Usernamen oder Logindaten an ein Überwachungssystem von Content Cook zu übermitteln.

Content Cook ist in jedem Fall zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet. Content Cook ist nicht berechtigt, die Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und verpflichtet, die Daten unmittelbar nach der Lizenzkontrolle, spätestens jedoch nach einer Woche, zu löschen

Referenz. Content Cook ist berechtigt, auf allen von Content Cook für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf Content Cook und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von Content Cook Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.

 

Besondere Leistungsarten

Inhalte wie z.B. Texte, Fotos & Grafiken. Soweit die Leistungen von Content Cook die Anfertigung von Inhalten wie z.B. Texten, Fotos und Grafiken beinhaltet, gilt das Angebot jeweils nur für einen Entwurf sowie für geringfügige Abänderungen. Sollte der Entwurf trotz fachgerechter und auftragsgemäßer Ausführung den Geschmack des Auftraggebers nicht treffen, ist die Erstellung weiterer Entwürfe kostenpflichtig.

Hosting. Soweit die Leistungen von Content Cook das Hosting von Programmen oder Daten beinhalten, schuldet Content Cook eine Verfügbarkeit von 99 % bezogen auf das Vertragsjahr.

Bei der Berechnung der Verfügbarkeit wird die Nichtverfügbarkeit aufgrund angekündigter Wartungsarbeiten sowie aufgrund von Umständen, welche von Content Cook nicht beeinflussbar sind, nicht berücksichtigt.

Suchmaschinenoptimierung. Soweit die Leistungen von Content Cook Maßnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, schuldet Content Cook lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele.

Service- und Wartung. Soweit keine Service- und Wartungsleistungen oder ähnliches vereinbart wurden, werden diese auch nicht geschuldet. Soweit die Leistungen von Content Cook Service- und Wartungsleistungen beinhalten, schuldet Content Cook keine bestimmte Reaktionszeit, sofern nicht im Einzelnen bestimmte Reaktionszeiten vereinbart sind.

Datensicherung. Der Auftraggeber ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch Content Cook, verantwortlich.

Remote-Monitoring. Soweit Content Cook Systeme zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Auftraggebers einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, schuldet Content Cook keine Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme.

Einbindung bzw. Nutzung fremder Komponenten und Services. Soweit die Leistungen von Content Cook die Einbindung bzw. Nutzung von Komponenten, Services, Plattformen oder ähnlichen Angeboten Dritter beinhaltet, schuldet Content Cook nur die Ausführung im Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Alle späteren Änderungen sind nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfanges, sondern werden getrennt angeboten, beauftragt und verrechnet.

Zudem schuldet Content Cook lediglich eine fachgerechte, zum Erreichen der vereinbarten Ziele geeignete Ausführung, haftet jedoch nicht für das Erreichen bestimmter Ziele, da zahlreiche Plattformen oft willkürliche Änderungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten vornehmen.

Druck. Soweit die Leistungen von Content Cook die Erstellung von Druckwerken beinhalten, hat der Auftraggeber Druckdaten zu liefern, die den Anforderungen von Content Cook entsprechen. Der Auftraggeber hat technisch bedingte und branchenübliche Abweichungen bei der Farbe und dem Material zu akzeptieren, soweit keine exakten Vorgaben vereinbart wurden. Im Fall der Vereinbarung exakter Vorgaben sind die für die Erreichung dieser Vorgaben notwendigen Mehrkosten vom Auftraggeber zu ersetzen.

Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren Arbeiten bis zu 10 % gestattet und werden anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes zu verrechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden („neue Rechtschreibung“) maßgebend.

Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur nach Vereinbarung vorgelegt. Content Cook ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung Korrekturabzüge vorzulegen.

Präsentationen. Für die Vorbereitung und Durchführung von Präsentationen steht Content Cook ein Honorar zu.

Erhält Content Cook nach der Präsentation keinen Auftrag zur Durchführung der vorgeschlagenen Leistungen, so ist dem Auftraggeber die anderweitige Nutzung oder Weitergabe an Dritte von darin enthaltenen Ideen, Konzepte und Werke unabhängig von der Frage, ob diese Ideen, Konzepte und Werke einem gesetzlichen Schutz unterliegen, und unabhängig von dem für die Präsentation bezahlten Entgelt untersagt.

 

Geheimhaltung & Abwerbeverbot

Treuepflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, das Ansehen des jeweils anderen Vertragspartners zu fördern und insbesondere gegenüber Dritten keine Kritik an dem jeweils anderen Vertragspartner zu üben. Diese Verpflichtung gilt immerwährend über ein etwaiges Vertragsende hinaus.

Geschäftsgeheimnisse. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

– geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,

– von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

– Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Als Geschäftsgeheimnis gelten insbesondere die von Content Cook verfolgten Geschäftsideen und Geschäftsstrategien und deren Umsetzung, die Details der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Verträge und deren Vertragsgegenstände, bei Software insbesondere deren Architektur, Sourcecode, Entwickler- und Administrationsdokumentation sowie alle anderen Daten, aus denen sich die Funktion der Software oder relevanter Teile der Software ergibt, und sicherheitsrelevante Daten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und zu verhindern, dass diese Geschäftsgeheimnisse unbefugt erworben, genutzt oder offengelegt werden.

Eine Nutzung durch den Auftraggeber ist nur soweit zulässig, wie dies vereinbart ist.

Abwerbeverbot. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter oder Lieferanten von Content Cook abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Bruttojahresumsatzes des abgeworbenen Lieferanten zu bezahlen.

 

Entgelt

Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Content Cook in Euro zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Kostenvoranschläge. Im Fall der Erteilung eines Kostenvoranschlages ist dieser unverbindlich. Ein Kostenvoranschlag liegt vor, wenn die Einschätzung des voraussichtlichen Aufwandes als Kostenvoranschlag bezeichnet wird.

Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat Content Cook den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.

Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.

Pflichtenhefte. Die Erstellung eines Pflichtenheftes durch Content Cook ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Zusatzleistungen. Alle Leistungen von Content Cook, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.

Abrechnungsmodus. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung sowie bei Fertigstellung des Gesamtprojektes sowie bei Erreichen vereinbarter Zwischenziele eine Teilzahlung in jeweils gleicher Höhe zu leisten.

Teilleistungen. Darüber hinaus ist Content Cook berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen. Als Teilleistungen gelten jedenfalls die einzelnen Positionen der Leistungsbeschreibung sowie bei agilem Projektmanagement die im Rahmen der einzelnen Sprints erbrachten Leistungen.

Kostenvorschuss. Zudem ist Content Cook berechtigt, bei Neukunden, im Fall der Durchrechnung vereinbarter Fremdleistungen und im Fall des Anscheins wirtschaftlicher Probleme, im Fall eines Zahlungsverzuges in der Vergangenheit und im Fall des Anscheins der Zahlungsunwilligkeit des Auftraggebers, vorab Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes in der vollen Höhe der als nächstes zu erbringenden Teilleistungen zu verlangen.

Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Content Cook berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vorzunehmen.

Auch sonst ist Content Cook berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich die Kosten Leistungen der Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, ohne dass dies von Content Cook beeinflussbar ist. Die Kostenerhöhung ist von Content Cook nachzuweisen, die fehlende Möglichkeit der Beeinflussung glaubhaft zu machen.

Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Content Cook ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Content Cook trotzdem das vereinbarte Honorar. Content Cook muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Content Cook aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

 

Zahlung

Fälligkeit Die Rechnungen von Content Cook sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.

Zahlbarkeit. Die Rechnungen von Content Cook sind binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Zahlbarkeit bei Online-Geschäften. Bei Online-Geschäften sind die Rechnungen von Content Cook mit der Auftragserteilung zu bezahlen.

Überweisung. Grundsätzlich hat die Zahlung durch Überweisung auf das Bankkonto zu erfolgen. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.

Lastschrift. Zusätzlich ist eine Bezahlung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren möglich. Im Fall der Unterfertigung eines SEPA-Lastschriftmandats ist Content Cook berechtigt, den Rechnungsbetrag 7 Tage nach Versand der Rechnung vom Konto des Auftraggebers einzuziehen.

Sonstige Zahlungsarten. Der Auftraggeber ist weiters berechtigt, alle anderen von Content Cook angebotenen Zahlungsmittel zu nutzen. Die Belastung erfolgt dabei im Augenblick der Bezahlung durch den Auftraggeber.

Vereinbarte Fremdleistungen. Content Cook ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

Sofern Content Cook den Vertrag im eigenen Namen und bzw. oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung.

Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von Content Cook aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von Content Cook schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

Ratenzahlung. Soweit Content Cook und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.

Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.

Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Content Cook berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort abrechnen und fällig zu stellen sowie die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.

Nach einer weiteren erfolglosen Mahnung direkt an die Geschäftsführung des Auftraggebers und unter Setzung einer wiederum zumindest 7-tägigen Nachfrist ist Content Cook berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist Content Cook auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen.

Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann Content Cook selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.

 

Haftung

Klassischer Werkvertrag. Im Fall des klassischen Werkvertrages haftet Content Cook für die Zielerreichung.

Agiles Projektmanagement. Im Fall von agilem Projektmanagement haftet Content Cook nur dann für die Zielerreichung, wenn das Ziel vor Vertragsabschluss entsprechend klar definiert wurde. Ansonsten haftet Content Cook nur für die auftragsgemäße Ausführung der in den jeweiligen Projektabschnitten gemeinsam mit dem Auftraggeber ausdefinierten Detailleistungen.

Zukauf von Ressourcen. Im Fall des bloßen Zukaufs von Ressourcen wie Arbeitszeit ist der Auftraggeber für die Zielerreichung selbst verantwortlich. Content Cook haftet nur für die auftragsgemäße Ausführung der konkret beauftragten Detailleistungen.

Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von Content Cook eingreift oder undokumentierte oder für Content Cook nicht mehr leicht nachverfolgbare Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von Content Cook, z.B. zur Fertigstellung, Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.

Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch Content Cook, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.

Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch Content Cook erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.

Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.

Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.

Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat Content Cook alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.

Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.

Abweichungen von technischen ÖNORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.

Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von Content Cook zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.

Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Content Cook verfügt über eine spezielle IT-Haftpflichtversicherung, deren Polizze dem Auftraggeber bekannt ist.

Content Cook ist verpflichtet, dem Auftraggeber von sich aus jede nachteilige Änderung der Versicherung sofort bekanntzugeben und auf Anforderung dem Auftraggeber den aktuellen Stand der Versicherung nachzuweisen.

Der Auftraggeber hat sein Risiko selbst zu bewerten. Eine Höherversicherung kann auf Kosten des Auftraggebers vereinbart werden.

Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht entweder auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen und von der IT-Haftpflichtversicherung von Content Cook gedeckt sind oder ansonsten nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Content Cook beruhen.

Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.

Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.

Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.

Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Jene Dritten, welche die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von Content Cook, nicht bei der Verfolgung der Interessen von Content Cook tätig und damit auch nicht in den Risikobereich von Content Cook einbezogen.

Für die vereinbarten Fremdleistungen selbst, nicht jedoch für die fachgerechten Beauftragung, Koordinierung und Bearbeitung derselben, ist somit jegliche verschuldensabhängige Haftung von Content Cook zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert und jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Content Cook ausgeschlossen.

Werden die Fremdleistungen auf Weisung des Auftraggebers herangezogen, also durch diesen ausgewählt, dann ist jegliche Haftung von Content Cook ausgeschlossen.

Haftung bei der Verwendung von Services und Komponenten Dritter. Soweit Content Cook vereinbarungsgemäß auf Services und Komponenten Dritter aufbaut, ist jegliche verschuldensunabhängige Haftung von Content Cook für die Services und Komponenten dieser Dritten ausgeschlossen und jegliche verschuldensabhängige Haftung zusätzlich auf das Auswahlverschulden reduziert.

Haftung bei kostenlosen Leistungen. Soweit Content Cook Leistungen oder Leistungsteile kostenlos erbringt, ist jegliche Haftung für diese Leistungsteile ausgeschlossen

Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von Content Cook ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.

Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser Content Cook schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.

Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.

 

Schlussbestimmungen

Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und Content Cook ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.

Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Content Cook und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht für Vösendorf vereinbart. Content Cook ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von Content Cook und des Auftraggebers berechtigt.

 

Nachstehend erlauben wir Ihnen zudem eine Vertragsdatenschutzerklärung zu Ihrer Verwendung zur Verfügung zu stellen. ACHTUNG: Dieses Dokument ist allen Vertragsabschlüssen AUßERHALB Ihres Webshops beizulegen. ACHTUNG: Für einen elektronischen Vertragsabschluss (via Webshop, via App oder via online Formular) benötigen Sie einen individuellen Passus in Ihrer bereits vorhandenen Web-Datenschutzerklärung. Dieser Passus wird Ihnen im Rahmen der Erstellung dieses Vertragswerkes nicht zur Verfügung gestellt.

 

VERTRAGSDATENSCHUTZERKLÄRUNG

 

Datenschutz durch Content Cook. Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers bzw. dessen betroffener Mitarbeiter (im Folgenden kurz Auftraggeber) erfolgt durch Content Cook e.U., Am Teich 3/8/18, 2331  Vösendorf, Österreich zum Zweck der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs 1 lit b DSGVO (Vertragserfüllung, Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen z.B. Angebotslegung), Art. 6 Abs 1 lit c (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung z.B. Rechnungslegung) sowie gemäß Art. 6 Abs 1 lit f (berechtigtes Interesse von Content Cook z.B. Dokumentation der Geschäftsbeziehung). Werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten besonderer Kategorien (z.B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten) verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich für im Vorhinein ausdrücklich festgelegte Zwecke und nur aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen gemäß Art. 9 Abs 2 lit a DSGVO.

 

Weiterverarbeitung. Es erfolgt eine mit dem Zweck der Vertragserfüllung zu vereinbarende Weiterverarbeitung gemäß Art. 6 Abs 4 DSGVO der Kontaktdaten des Auftraggebers zum Zweck des Direktmarketings in nicht einwilligungspflichtigen Formen wie dem adressierten postalischen Versand von Werbung.

 

Elektronische Direktwerbung. Eine Verarbeitung zum Zweck des Direktmarketings in einwilligungspflichtigen Formen wie z.B. dem elektronischen Versand von Werbung oder der Schaltung personenbezogener Werbeanzeigen erfolgt nur aufgrund einer zusätzlichen freiwilligen Einwilligung des Auftraggebers gemäß Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO.

 

Verpflichtende Datenbereitstellung / Folgen der Nichtbereitstellung. Es besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bereitstellung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Stellt der Auftraggeber, die von Content Cook zur Vertragserfüllung benötigten personenbezogenen Daten jedoch vor Vertragsabschluss Content Cook nicht zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass Content Cook dem Auftraggeber kein Angebot unterbreiten kann bez. kein Vertragsabschluss zwischen Content Cook und dem Auftraggeber zustande kommt.

Auch zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers besteht keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung. Die Nichterteilung der Einwilligung hätte je nach Einwilligung entweder zur Folge, dass entweder kein Vertragsabschluss zwischen Content Cook und dem Auftraggeber zustande kommt oder, dass der Auftraggeber keine Direktwerbung in einwilligungspflichtigen Formen erhält.

 

Weitergabe. Sämtliche Daten unterliegen der vereinbarten bzw. gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem Schutz personenbezogene Daten. Es erfolgt eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Auftraggebers, nur an nachstehend angeführte Empfänger oder Empfängerkategorien:

–  Banken und Zahlungsdienstanbieter (Zahlungsabwicklung)

–  Versanddienstleister (Versand von Waren und Rechnungen)

–  Steuerberater (Buchführung gemäß UGB/BAO, Erstellung eines Jahresabschlusses)

–  Inkassobüros (Forderungsbetreibung)

–  Rechtsanwälte (im Falle der Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsansprüchen)

Eine Weitergabe an sonstige, nicht in dieser Liste genannte Empfänger erfolgt nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

 

Weltweite Verarbeitung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch Content Cook erfolgt – sofern möglich – ausschließlich in der Europäischen Union.

Eine Verarbeitung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Drittstaaten erfolgt nur

–  sofern diese entweder zur Erfüllung des Vertrages zwischen Content Cook und dem Auftraggeber erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder

–  sofern diese zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag des Auftraggebers erforderlich ist (Art. 49 Abs 1 lit b DSGVO), oder

–  nach Unterrichtung der möglichen Risken der Datenverarbeitung durch Content Cook in demjenigen Drittstaaten, in dem die Datenverarbeitung geplant ist und ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers gemäß Artikel 49 Abs 1 lit a DSGVO.

 

Speicherdauer. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß § 132 Abs 1 BAO für zumindest sieben Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus findet eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation und der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen bis zu maximal dreißig Jahre nach Abschluss der Aufträge statt.

Sofern zwischen Content Cook und dem Auftraggeber kein Vertragsabschluss erfolgte, werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zum Zweck der Dokumentation der Geschäftsbeziehung für voraussichtlich zwölf Monate aufbewahrt.

 

Widerrufsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, eine von diesem erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall der schriftlichen Erteilung der Einwilligung kann der Widerruf nur schriftlich erfolgen, im Fall der Einwilligung in den Erhalt elektronischer Werbung kann dies gegebenenfalls auch durch Klick auf den Abmeldelink erfolgen. Im Fall des Widerrufs der Einwilligung wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.

 

Widerspruchsrecht. Der Auftraggeber hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs werden Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Direktwerbung verarbeitet.

 

Betroffenenrechte. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Die Kontaktdaten der Österreichischen Datenschutzbehörde lauten: Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 531 152 – 0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.

 

Schlussbestimmungen

AGB. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Content Cook.

 

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